Für verspätete Anschlussflüge, die von einem Flughafen außerhalb eines europäischen Landes abfliegen gibt es keine Entschädigung, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) heute. Geklagt hatte unter anderem ein Passagier, dessen Anschlussflug nach Bangkok in Muskat acht Stunden Verspätung hatte. Er hatte den Flug als Komplettpaket als Flug mit Zwischenlandung nach Bangkok gebucht.
Verbraucherfreundliches Recht gilt nur innerhalb der EU
Ausgleichsansprüche gibt es laut der Richter am BGH auch dann nicht, wenn der jeweils erste Flug von Deutschland aus gestartet ist und gemeinsam mit dem Anschlussflug gebucht wurde. Die äußerst verbraucherfreundliche EU-Fluggastrechteverordnung gelte nicht für Anschlussflugverbindungen, die außerhalb Europas angetreten werden, so die Richter.
Vor dem BGH hatten Fluggäste geklagt, die jeweils einen Flug mit Zwischenstopp gebucht hatten. Beide Flüge wurden bei einer Fluggesellschaft gebucht, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Der eine Flug sollte von Frankfurt am Main nach Bangkok gehen mit Zwischenlandung in Muskat im Emirat Oman. Der Flug hob zwar pünktlich in Frankfurt ab und landete pünktlich in Muskat. Der Anschlussflug von dort nach Bangkok allerdings hatte acht Stunden Verspätung.
Keine Ausgleichzahlungen trotz großer Verspätung
Nach europäischem Fluggastrecht stünden den Passagieren hier nun Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro zu. Die Kläger argumentierten, dass sie wegen der Verspätung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Der BGH folgte dieser Sichtweise jedoch nicht.
Voraussetzung sei, dass der Flug in der EU startet oder, handelt es sich um eine europäische Fluggesellschaft, auch landet. Nach dem Urteil der Richter am BGH ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn nur ein Anschlussflug außerhalb der EU verspätet ist. Der Anschlussflug sei als neuer Flug zu betrachten, der dann nicht den EU-Vorschriften unterliege. (AZ: X ZR 12/12)